AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Binder & Co. AG, nachfolgend «Unternehmer» genannt

1. Grundlagen und Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der gegenseitigen Schriftform, (per E-Mail zulässig).

1.2 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere AGB der Kunden oder Dritter, werden nur anerkannt, wenn der Unternehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die AGB insgesamt dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine neue Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der zu ersetzenden Bestimmung möglichst entspricht.

1.4 In Ergänzung zu den vorliegenden AGB gelangen folgende Normen in untenstehender Reihenfolge zur Anwendung:

  • SIA Norm 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (soweit in diesen AGB nicht davon abgewichen wird) SIA Norm 137: Elektrische Anlagen
  • SIA Norm 108: Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- /Elektroingenieure etc.
  • Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Angebot und Auftragserteilung

2.1 Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen können in Rechnung gestellt werden. Ein Auftrag wird üblicherweise schriftlich abgeschlossen. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig, eine mündliche Auftragserteilung ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich.

2.2 Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer in der Fabrikatswahl frei.

2.3 Erfolglose Angebote, können im Aufwand verrechnet werden.

2.4 Der Unternehmer unterbreitet dem Kunden ein mündliches oder schriftliches Angebot. Wenn im Angebot nichts anderes festgehalten ist, bleibt der Unternehmer während drei Monaten ab Datum des Angebots gebunden.

2.5 Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen des Unternehmers abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten/Nachträge und Änderungen/Mehrleistungen.

2.6 Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden bei der Erstellung laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Wird der Richtpreis überschritten, wird dies dem Kunden mitgeteilt.

2.7 Wenn im Angebot nichts anders erwähnt ist, werden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit nach den Verrechnungsansätzen für Regie in Rechnung gestellt.

2.8 Der Kunde erteilt den Auftrag mündlich oder mit Vorteil schriftlich (Brief, E-Mail) mit Bezug auf das entsprechende Angebot.

3. Zusatzarbeiten, Änderungen, Nachträge

3.1 Zusatzarbeiten/Nachträge Zusatzarbeiten respektive Auftragserweiterungen erfolgen auf schriftlichen Wunsch des Kunden.

3.2 Änderungen/Mehrleistungen liegt dem Angebot ein Werkbeschrieb zu Grunde, so bedürfen Abweichungen der gegenseitigen Schriftlichkeit. Der daraus resultierende Aufwand wird entschädigt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

3.3 Stellt der Unternehmer fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material etc.) zur Folge hat, die sie bei der Erstellung des Angebots nicht kannte oder kennen konnte, hat er den Kunden mündlich oder schriftlich zu informieren. Ohne schriftliche Einsprache durch den Kunden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

3.4 Äussere Umstände, welche die Vertragserfüllung des Unternehmers tangieren, teilt der Kunde unmittelbar nach Kenntnisnahme mit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Mehraufwand zu entschädigen.

4. Regiearbeiten

4.1 Unter Regiearbeiten werden Arbeiten und Leistungen verstanden, welche nicht auf einem Angebot basieren bzw. vom Kunden zusätzlich gewünscht werden. Ebenso gelten Arbeiten und Leistungen bei fehlenden Einheitspreisen sowie Änderungen und Schäden als Folge von vom Kunden zu verantwortende Projektierungsfehlern als Regiearbeiten.

4.2 Ausgeführte Regiearbeiten (inkl. Material) werden mittels Arbeitsrapport erfasst, welcher dem Kunden oder seiner Vertretung zur Kenntnisnahme unterbreitet wird.

4.3 Die Regiearbeiten werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie des Unternehmers verrechnet.

4.4 Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit verrechnet.

4.5 Material und Apparatepreise gelten ab Lager. Transport-/Verpackungskosten werden separat in Rechnung gestellt.

4.6 Zuschläge für Spezialwerkzeuge wie Schlagbohrmaschine, Mauerfräse, Elektrohammer, Fahrgerüste usw. werden pro Betriebsstunde verrechnet.

5. Rechte und Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt dem Unternehmer die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung.

5.2 Der Kunde hat dem Unternehmer bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten sämtliche aktuellen Pläne und notwendigen Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen rechtzeitig zu übergeben.

5.3 Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden separat verrechnet.

6. Rechte und Pflichten des Unternehmers

6.1 Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen.

6.2 Der Unternehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der im Angebot definierten Leistungen Dritte beizuziehen, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

7. Auftreten / Vorfinden von gesundheitsgefährdender Stoffe, insbesondere Asbest

7.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Unternehmer aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie Asbest vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde sofort darüber orientiert.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe hinzuweisen.

7.3 Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der Risikobewertung fortgesetzt.

7.4 Der Kunde hat die eingehende Gefahrenermittlung und Risikobewertung sowie allfällige Massnahmen einzuleiten. Die Kosten dafür wie auch für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.

7.5 Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt der Unternehmer keinerlei Haftung. Insbesondere kann der Unternehmer bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden.

8. Termine

8.1 Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus. Können Termine vom Unternehmer infolge verspäteter Instruktion oder Dokumentation durch den Kunden nicht eingehalten werden, lehnt der Unternehmer jede Haftung für daraus entstehende Schäden ab.

9. Haftung

9.1 Die Haftung des Unternehmers beschränkt sich auf die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden, welche durch vorsätzliche und grobfahrlässige Handlungen ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

9.2 Der Unternehmer haftet nur für direkte Schäden. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen

9.3 Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche trotz sorgfältiger, die vorgelegten Pläne berücksichtigender Auftragserfüllung entstehen. Insbesondere kann er nicht für Schäden an bestehenden, verdeckten und in den Plänen nicht eingezeichneten Leitungen haftbar gemacht werden.

9.4 Wenn Kunden Lieferungen und/oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern vom Unternehmer direkt beziehen oder in Auftrag geben, besteht für diese Leistungen keinerlei Haftungs- bzw. Garantieanspruch gegenüber dem Unternehmer.

10. Abnahme und Garantie

10.1 Die Garantieleistungen des Unternehmers richten sich nach den Bestimmungen von SIA Norm 118 (Art. 172 ff.). Die maximale Garantiefrist beträgt jedoch in jedem Fall zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.

10.2 Nach Beendigung der Arbeiten wird in der Regel das Werk durch den Kunden und den Unternehmer gemeinsam abgenommen. Es kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Wird das Werk vom Kunden vor der gemeinsamen Abnahme und der Schlussrechnung in Gebrauch genommen, gilt das Werk als abgenommen.

10.3 Sofern keine Abnahme nach Ziffer 10.2 stattfindet, kann der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich eine Abnahme gemäss Ziffer 10.2 verlangen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt und es beginnt die Garantiefrist gemäss SIA-Norm zu laufen.

10.4 Weist das Werk bei der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen.

10.5 Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird eine Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung im Sinne der vorstehenden Ziffern.

10.6 Für Geräte gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers, wobei der Unternehmer für maximal zwei Jahre eine Garantie übernimmt.

10.7 Für gelieferte Fremdfabrikate tritt die Garantie der Herstellerfirmen an die Stelle des Unternehmers.

10.8 Für bauseitige Lieferungen wird jede Haftung abgelehnt.

10.9 Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile, oder Einwirkung durch Drittpersonen, erlischt die Garantie.

11. Akontozahlungen / Teilzahlungen / Vorauszahlungen

11.1 Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit angemessene Akonto- oder Teilzahlungen verlangt werden.

11.2 Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Der Unternehmer behält sich vor bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen. Nach entsprechender Mahnung und Ablauf einer letzten 30-tägigen Zahlungsfrist ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die entstandenen Verzugskosten sowie den entgangenen Gewinn einzufordern.

11.3 Der Unternehmer ist in Ausnahmefällen berechtigt, vor Aufnahme und während der Ausführung der Arbeiten, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

12. Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen / Mahnungen

12.1 Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages bzw. nach Abnahme des Werkes.

12.2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsstellung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z.B. Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht.

12.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden Mahnspesen fällig: 1. Zahlungserinnerung kostenlos / 2. Mahnung Fr. 20.00 / 3. Mahnung Fr. 30.00

12.4 Verzugszins von 5 % ab Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist.

12.5 Solange ein Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich diese weiterhin im Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer kann die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter Mahnung nicht geleistet wird.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Dieser Vertrag untersteht dem Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens in St. Gallen.

 

9014 St. Gallen, Dezember 2018